Satzung

Satzung des Vereins »Verkehrswende Cloppenburg-Emsland«

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

      1. Der Verein führt den Namen »Verkehrswende Cloppenburg-Emsland«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz »e.V.« führen.
      2. Der Verein hat seinen Sitz in Lastrup.
      3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

      1. Der Verein “Verkehrswende Cloppenburg-Emsland” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
      2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und eines menschen- und umweltverträglichen Verkehrswesens.
      3. Umgesetzt werden soll dieser Zweck insbesondere durch Maßnahmen, die den Erhalt der Landschaftsstruktur fördern, die Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität anstreben, die Zersiedelung der Landschaft verhindern sowie Verkehrswesen, Landwirtschaft, Tourismus, Naherholung und Naturpflege miteinander in Einklang halten. Der Verein setzt sich für die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen, eine Verminderung der Umweltbelastungen durch Lärm, Erschütterungen, Schmutz und Schadstoffe und den Schutz der Menschen, Natur und Landschaft vor schädlichen Verkehrsauswirkungen ein.
      4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durc
        1. Durchführung von öffentlichen Informationsveranstaltungen und Organisation von Pressearbeit,
        2. Erfahrungsaustausch mit Vereinigungen und Organisationen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen,
        3. Beratung durch Anregungen und Informationen.
      5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßige Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

      1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
      2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitritt.
      3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Zustimmung des Vorstandes. Will der Vorstand dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

      1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
      2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
      3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
        1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
        2. mehr als ein Jahresbeitrag mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens eine Woche vorher mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres ist der anteilige Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und zwei KassenprüferInnen.

§ 7 Vorstand

      1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
      2. Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn, dem/der SchriftführerIn und bis zu drei BeisitzerInnen.
      3. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
      4. Der Vorstand ist in seinem Handeln an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
      5. Tritt ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, verliert es seine Funktion. Auf einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung wird ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
      6. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
      7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
      8. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
      9. Auf Form und Fristen kann bei Ladung verzichtet werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

      1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Einladungen per E-Mail-Versand oder Telefax-Versand sind Einladungen per Postversand gleichgestellt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse, E-Mail-Adresse bzw. Telefaxnummer gerichtet ist.
      2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
        1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
        2. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
        3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
        4. Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitgliedes,
        5. Aufhebung und Veränderung von Vorstandsbeschlüssen,
        6. Entlastung und Wahl der Organe,
        7. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin, des Kassenprüfungsberichts der KassenprüferInnen und Erteilung der Entlastung.
      3. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
      4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dieses fordern.
      5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Mindestzahl der Mitglieder beschlussfähig.
      6. Beschlüsse sind in offener Abstimmung zu fassen und Wahlen sind geheim oder nach Antragstellung und Beschluss offen vorzunehmen. Kann bei Wahlen kein/e KandidatIn die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren KandidatInnen ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
      7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das von mindestens zwei anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

      1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
      2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Deutscher Naturschutzring (DNR) e.V., Dachverband der deutschen Natur- und Umweltschutzverbände e.V., Marienstraße 19-20, 10117 Berlin zwecks Verwendung für die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege.
      3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Aktuelle Fassung der Satzung verabschiedet auf der Mitgliederversammlung vom 25.03.2019.

1. Fassung der Satzung verabschiedet auf der Gründungsversammlung vom 3. Juni 2013.

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